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AGB
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Fa. Motorenstaab
1. Anerkennung
der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Für die Durchführung unserer Lieferungen und Leistungen für Motoren,
Baugruppen oder Einzelteile (nachstehend "Vertragsgegenstand") gelten die
nachstehenden Bedingungen. Andere oder entgegenstehende Bedingungen, z.B.
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, gelten auch dann nicht, wenn wir
ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, wir hätten
ihnen schriftlich zugestimmt.
2. Angebote -
Kostenvoranschläge
Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, sind Angebote freibleibend, soweit nichts
anderes schriftlich vereinbart ist. Unter der gleichen Voraussetzung, dass
der Kunde Vollkaufmann ist, werden die zwecks Abgabe eines
Kostenvoranschlags gemachten Leistungen und Lieferungen besonderer Art, wie
insbesondere Reisen und Demontagearbeiten, dem Auftraggeber gesondert
berechnet, und zwar auch dann, wenn es nicht oder nur in abgeänderter Form
zur Ausführung von Instandsetzungsarbeiten kommt. Wünscht der Kunde,
gleichgültig ob Vollkaufmann oder nicht, einen verbindlichen
Kostenvoranschlag, so wird dieser schriftlich erstellt. Darin werden die
jeweiligen Arbeiten und Teile bzw. Liefergegenstände im einzelnen
aufgelistet und mit dem jeweiligen Preis versehen. Der Auftragnehmer ist an
den erstellten verbindlichen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 21 Tagen
nach seiner Abgabe gebunden. Bei unverbindlichen Kostenvoranschlägen gelten
Abweichungen von + 10 % als statthaft. Zu weitergehenden Überschreitungen
holt der Auftragnehmer unverzüglich vor Durchführung weiterer Arbeiten die
Zustimmung des Auftraggebers ein. Dem Auftraggeber steht jedoch in
diesem Falle ein Kündigungsrecht zu. Wenn dies im Einzelfall vereinbart ist,
kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber für die Erstellung eines
Kostenvoranschlages erbrachte Leistungen berechnen. Wenn jedoch aufgrund des
Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird, werden für den
Kostenvoranschlag berechnete Beträge mit der Rechnung für den Auftrag
verrechnet. Preise im Kostenvoranschlag werden jeweils netto angegeben, im
nichtkaufmännischen Verkehr zuzüglich gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer
.
3. Aufträge für
Instandsetzungen/Reparaturen
3.1 Der Umfang der jeweiligen Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen für den
Vertragsgegenstand ist vom Auftraggeber festzulegen. Sofern dies nicht
möglich ist, legt der Auftragnehmer den Umfang der durchzuführenden
Instandsetzungsarbeiten nach Rücksprache mit dem Auftraggeber fest. In einem
Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben werden die
vereinbarten bzw. mit dem Auftragnehmer abgestimmten zu erbringenden
Leistungen bezeichnet. Der voraussichtliche oder der verbindliche
Liefertermin wird angegeben. Stellt sich während der Bearbeitung, aber bei
Auftragsannahme nicht erkennbar, heraus, dass die Instandsetzung wegen
der Mängel des Vertragsgegenstandes unmöglich ist, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, die bis zu dieser Feststellung geleisteten Arbeiten dem
Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Soweit sich während der Bearbeitung,
aber bei Auftragsannahme nicht erkennbar, herausstellt, dass
die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten unwirtschaftlich ist, wird der
Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich hiervon verständigen, um eine
definitive Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen. Entscheidet sich
der Auftraggeber dazu, den Auftrag wegen seiner Unwirtschaftlichkeit nicht
durchführen zu lassen, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Abgeltung der
bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten, einschließlich eines
angemessenen Gewinns.
3.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus Unterlagen,
Zeichnungen, Mustern usw. sowie aus Angaben des Auftraggebers ergeben,
soweit ihm nicht zuzumuten ist, diese zu erkennen.
4 Kauf/Tausch
4.1 Gegenstand der Verpflichtung des Auftragnehmers kann auch die Lieferung
eines generalüberholten Vertragsgegenstandes, ggf. gegen Übergabe eines
entsprechenden alten Motors, einer Baugruppe oder eines Einzelteils gleicher
Type sein. Abweichungen in der Ausführung sind dem Auftragnehmer gestattet,
soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist. Vertragsgegenstände
des Auftraggebers, die dieser dem Auftragnehmer zum Einbau oder im Wege des
Tausches überlässt, dürfen keine Mängel oder sonstigen Fehler aufweisen, die
nicht auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind. Insbesondere muss der
anzuliefernde Vertragsgegenstand frei von geschweißten oder
nichtgeschweißten Brüchen und Rissen sein.
4.2 Für die im Falle des Tausches eines Vertragsgegenstandes zu leistende
Entschädigung gelten die jeweiligen gesonderten Vereinbarungen.
5. Preise und
Zahlungen
5.1 Alle Preise verstehen sich für Lieferungen und Leistungen ab Betrieb des
Auftragnehmers; es gelten die jeweiligen Listenpreise zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
5.2 Die jeweiligen Preise gelten ausschließlich Porto, Fracht und
Verpackung. Soweit die Verpackung vom Auftragnehmer beigestellt wird, werden
die Selbstkosten berechnet. Beanstandungen oder Reklamationen der erteilten
Rechnungen sollen, sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt,
innerhalb von acht Tagen nach Aushändigung der jeweiligen Rechnung erfolgen.
5.3 Die jeweilige Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe hinzugerechnet.
Im nichtkaufmännischen Bereich wird der Preis einschließlich gesondert
ausgewiesener Mehrwertsteuer angegeben.
5.4 Für Vertragsgegenstände, die im Tausch geliefert werden, ist der
vereinbarte Preis davon abhängig, dass diese Hauptteile instandsetzungsfähig
sind; nicht mehr instandsetzungsfähige Teile werden nachberechnet. Der
Auftraggeber hat in diesem Fall einen Anspruch auf Rückforderung der Teile.
5.5 Zahlungen sind Zug um Zug nach Erhalt der Rechnung - netto - zu leisten,
soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Ein Abzug von Skonto ist
unzulässig. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung -
zahlungshalber - entgegengenommen, vorbehaltlich rechtzeitiger und
ordnungsgemäßer Gutschrift. Anfallende Inkasso- und Diskontspesen werden
weiterberechnet.
5.6 Aufrechnungen sind nur statthaft, sofern die Gegenforderung
rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist. Ein
Zurückbehaltungsrecht steht darüber hinaus dem Auftraggeber nur insoweit zu,
als der Grund des Zurückbehaltungsrechts auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
5.7 Bei umfangreichem Materialaufwand und langfristigen Arbeiten kann eine
angemessene Vorauszahlung verlangt werden, um die Vorfinanzierung des
Auftragnehmers zu gewährleisten.
6.
Fertigstellung/Lieferzeit
6.1 Es gilt, sofern verbindlich vereinbart, die jeweils angegebene
Fertigstellungs- bzw. Lieferzeit.
6.2 Soweit die rechtzeitige Lieferung/Leistung ein Fixgeschäft ist, bleiben
die gesetzlichen Ansprüche unberührt; dies gilt auch dann, wenn als Folge
des Verzugs des Auftragnehmers die weitere Erfüllung der Lieferung/Leistung
für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
6.3 Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten
Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch,
haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe
der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs bzw. Liefertermin.
6.4 Liegt die Ursache der Nichteinhaltung des Termins in höherer Gewalt oder
in Betriebsstörungen, auch in solchen von Vorlieferanten oder
Subunternehmern, die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, besteht
aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine
Schadenersatzverpflichtung des Auftragnehmers. Er unterrichtet den
Auftraggeber jedoch unverzüglich.
6.5 Die Fertigstellungs- bzw. Lieferzeit verlängert sich ggf. um die Zeit,
die der Auftraggeber mit der Anlieferung von ihm beizustellender notwendiger
Teile in Rückstand ist. Der Auftragnehmer ist dabei berechtigt, den Vertrag
nach fruchtloser Nachfristsetzung zu kündigen.
7 Abnahme
7.1 Die Abnahme findet im Betrieb des Auftragnehmers statt, soweit nichts
anderes vereinbart ist..
7.2 Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er innerhalb von
zwei Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung des Vertragsgegenstandes
gemeldet oder die endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, diesen gegen
Begleichung der fälligen Rechnung nicht abholt.
8. Lieferung
8.1 Die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt stets auf Rechnung und
Gefahr des Auftraggebers, und zwar ab Betrieb des Auftragnehmers, soweit
nicht schriftlich anderes vereinbart ist. Für Leistungen gilt
Entsprechendes.
8.2 Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf Rechnung und
Gefahr des Auftraggebers.
9.
Eigentumsvorbehalt
9.1 Der gelieferte Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung aller zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (bereits)
entstandenen Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Im kaufmännischen
Verkehr gilt des weiteren, dass die Eigentumsvorbehaltssicherung sich auf
den jeweiligen Saldo bezieht, sofern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
eine
Kontokorrentvereinbarung besteht. In diesem Fall erstreckt sich der
Eigentumsvorbehalt auch auf den kausalen Saldo, sobald der Auftraggeber in
Konkurs fällt.
9.2 Der Auftraggeber erklärt sich, wenn er den gelieferten
Vertragsgegenstand weiterbearbeitet, damit einverstanden, dass die
Bearbeitung stets für den Auftragnehmer erfolgt. Der Auftragnehmer erwirbt
Eigentum an dem zu bearbeitenden Vertragsgegenstand.
9.3 Sofern der Auftraggeber Händler ist, ist er zur Weiterveräußerung des
Vertragsgegenstandes im normalen Geschäftsgang berechtigt. Für diesen Fall
tritt jedoch der Auftraggeber die ihm gegenüber seinen Abnehmern zustehenden
Forderungen schon jetzt an den Auftragnehmer ab; zur Einziehung dieser
Forderungen bleibt der Auftraggeber berechtigt, solange er nicht
gegenüber dem Auftragnehmer in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies der
Fall ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Weiterveräußerungs- und
Einziehungsbefugnis für den Vertragsgegenstand schriftlich zu widerrufen. In
diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle
Informationen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen zu überlassen, aus
denen sich ergibt, gegen welche Abnehmer dem Auftragnehmer Forderungen
aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zustehen, damit der
Auftragnehmer in der Lage ist, diese gegenüber den Abnehmern unmittelbar
geltend zu machen.
9.4 Bei Verbindungen oder Vermischungen eines Vertragsgegenstandes entsteht
Miteigentum des Auftragnehmers, sofern nicht eine Sache als Hauptsache
anzusehen ist. Soweit letzteres der Fall ist, erklärt sich der Auftraggeber
schon jetzt damit einverstanden, Sicherungseigentum zugunsten des
Auftragnehmers - bezogen auf die Hauptsache - zu vereinbaren. Dieses
verwahrt der Auftraggeber unentgeltlich für den Auftragnehmer.
9.5 Die Sicherungsübereignung gemäß Ziff. 9.4 sowie die Sicherungsabtretung
gemäß 9.3 gelten jeweils in Höhe des Fakturaendbetrages, wie sie zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart wurde; der Fakturaendbetrag
versteht sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
9.6 Wird der unter Vorbehalt stehende Vertragsgegenstand zusammen mit
anderen Waren weiterveräußert, so gilt die Bestimmung gemäß Ziff. 9.3. und
9.4. sinngemäß.
9.7 Übersteigen die dem Auftragnehmer nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so
ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers
überschießende Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freizugeben.
10. Pfandrecht -
Verwertung - Standgebühr
10.1 Dem Auftragnehmer steht ein gesetzliches Pfandrecht an allen
Gegenständen des Auftraggebers zu, die mit Wissen und Wollen des
Auftraggebers vom Auftragnehmer bearbeitet werden. Das Pfandrecht erstreckt
sich auf alle Forderungen des Auftragnehmers, wie sie der
Eigentumsvorbehaltsicherung gemäß Ziff. 9.1 entsprechen.
10.2 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung für einen längeren Zeitpunkt als
zwei Monate in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, nach
vorheriger schriftlicher Ankündigung und nach Ablauf einer weiteren
Wartezeit von vier Wochen den Vertragsgegenstand durch Versteigerung und bei
Vorliegen von Marktpreisen durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu
verwerten. Ein etwaiger Verwertungserlös steht dem Auftraggeber zu; der
Auftragnehmer ist berechtigt, neben seiner Hauptforderung und den
angelaufenen Zinsen auch die durch die Verwertung verursachten Kosten in
Abzug zu bringen.
10.3 Ist der Auftragnehmer aus betrieblichen Gründen zur Verwahrung der
Pfandsache nicht in der Lage, kann er Ersatz der ihm durch eine anderweitige
Lagerung entstandenen Kosten verlangen. Auch bei Verwahrung im eigenen
Betrieb entstehende Verwahrkosten werden zu marktüblichen Preisen dem
Auftraggeber in Rechnung gestellt.
11.
Sachmangelhaftung bei Instandsetzung/Reparatur
11.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für einwandfreie Arbeit und die
Verwendung einwandfreien, funktionstüchtigen Materials. Die
Sachmangelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres ab
Abnahme des Gegenstandes. Dies gilt nicht, soweit die Ansprüche des
Auftraggebers auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen.
Gleiches gilt, soweit die Ansprüche des Auftraggebers auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers
beruhen. Dann bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist. Nimmt
der Auftraggeber die Sache in Kenntnis eines Sachmangels ab, stehen ihm die
Sachmangelansprüche in unten beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese
bei der Abnahme vorbehält.
11.2 Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, bleiben die gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 378, 381 Abs. 2 HGB
unberührt.
11.3 Im Fall der Sachmangelhaftung ist der Auftragnehmer berechtigt und
verpflichtet, Mangelbeseitigung auf eigene Kosten durchzuführen. Er ist auch
berechtigt, eine Ersatzlieferung zu tätigen. Ist der Auftragnehmer nicht
bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich
die durchzuführende Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung über angemessene
Fristen hinaus oder
schlägt sie aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) zu begehren.
11.4 Mangelbeseitigungsansprüche hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer
geltend zu machen. Der Auftragnehmer anerkennt Mangelbeseitigungsarbeiten,
die Dritte ausführen, nur dann, wenn er im vorhinein hiermit ausdrücklich
einverstanden ist und wenn der Auftragnehmer mit der Durchführung der
Sachmangelbeseitung in Verzug geraten ist bzw. wenn ein äußerst
dringendes Erfordernis, insbesonders Betriebsunfähigkeit des Gegenstandes an
einem mehr als 50 km vom Betriebsort des Auftraggebers entfernten Ort,
besteht.
11.5 Die Bearbeitung von einzelnen Vertragsgegenständen geschieht nur im
vereinbarten Umfang. Die Sachmangelhaftung erstreckt sich nicht auf eine
darüber hinausgehende Funktionstüchtigkeit einzelner Teile. Diese sind nicht
Gegenstand der Sachmangelhaftung des Auftragnehmers, soweit nichts anderes
schriftlich vereinbart ist. Insbesonders wird ohne gesonderte
schriftliche Vereinbarung keine Haltbarkeitsgarantie übernommen.
11.6 Die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers ergibt sich aus der
Regelung gemäß Ziff. 13.
11.7 Soweit der Auftragnehmer ein Tuning von Vertragsgegenständen oder eine
Bearbeitung von Oldtimer-Vertragsgegenständen übernimmt, beschränkt sich
seine Sachmangelhaftung auf die ordnungsgemäße Ausführung dieser Arbeiten.
Ein werkvertraglicher Erfolg ist nur dann geschuldet, wenn dies schriftlich
zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart ist.
11.8 Richtet sich der Auftrag auf die Lieferung herzustellender oder zu
erzeugender beweglicher Sachen, und ist der Auftraggeber Unternehmer, der
den Vertrag in Ausübung seiner selbständigen beruflichen oder gewerblichen
Tätigkeit abschließt, oder ist er eine juristische Person des
öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen,
verjähren Sachmangelansprüche
in einem Jahr ab Lieferung. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten in
diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
11.9 Wenn ein Mangel nach nicht vom Auftragnehmer durchgeführter Montage /
Einbau auftritt, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Sachmangelhaftung
nur, wenn Montage oder Einbau der vom Auftragnehmer zuvor bearbeiteten oder
verkauften Sache fachkundig und fachgerecht, insbesondere nach Maßgabe und
Vorschrift des Herstellers, erfolgte. Die Fachkundigkeit
und Fachgerechtigkeit der Montage bzw. des Einbaus muß der Auftraggeber
beweisen.
12
Sachmangelhaftung bei Kauf/Tausch gebrauchter Gegenstände
Sachmangelansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres ab
Lieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Dies gilt nicht, soweit die
Ansprüche des Auftraggebers auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
beruhen. Gleiches gilt, soweit die Ansprüche des Auftraggebers auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des
Auftragnehmers beruhen. Dann bleibt es bei der gesetzlichen
Verjährungsfrist. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln bleiben weitergehende
Ansprüche unberührt.
Für die Mangelbeseitigungsabwicklung gilt das gleiche wie unter Ziffer
11.4..
13 Sonstige
Haftung
13.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche nicht an dem
Vertragsgegenstand unmittelbar entstanden sind. Insbesondere haftet der
Auftragnehmer nicht für alle Folgeschäden oder entgangenen Gewinn.
13.2 Dies gilt nicht, soweit die Ansprüche des Auftraggebers auf dem Fehlen
einer zugesicherten Eigenschaft beruhen. Gleiches gilt, soweit die Ansprüche
des Auftraggebers auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung des Auftragnehmers beruhen.
13.3 Die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers ist auf den vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit der Auftragnehmer eine wesentliche Vertragspflicht
infolge einfacher Fahrlässigkeit verletzt. Im übrigen ist die Haftung für
einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit nicht Schäden aus der
Verletzung des Lebens,des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind..
13.4 Eine Haftung gemäß § 1 Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
14. Gerichtsstand
- Erfüllungsort
14.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, ist Erfüllungsort der
Sitz des Auftragnehmers.
14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Zusammenhang mit
diesem Vertrag gegebenen Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers,
soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Im übrigen bleibt es bei den
gesetzlichen Regelungen.
14.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die
Geltung des UNKaufrechts ist abbedungen.
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